Unfallausgleich ab 1. Juli 2007 angehoben
Ein Beamter, der durch einen Dienstunfall in seiner Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate wesentlich eingeschränkt ist, erhält solange dieser Zustand andauert, neben den Dienstbezügen, den Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt einen Unfallausgleich. Dieser wird nur gewährt, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) durch den Dienstunfall mindestens 25 Prozent beträgt.
Die Sätze werden in Anlehnung an das Bundesversorgungsgesetz (BVG) gezahlt, das entsprechend geändert wurde. Grund dafür ist die Anpassung der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung um 0,54 Prozent zum 1. Juli 2007. Danach beträgt der Unfallausgleich mit Wirkung vom 1. Juli 2007 bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um
30 (25) Prozent
= 119 €
40 Prozent
= 162 €
50 Prozent
= 219 €
60 Prozent
= 276 €
70 Prozent
= 383 €
80 Prozent = 463 €
90 Prozent
= 556 €
bei Erwerbsunfähigkeit
= 624 €
Für Dienstunfallverletzte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, erhöht sich der Unfallausgleich (vom Geburtsmonat an) bei einer MdE um
50 und 60 Prozent um 24 Euro, 70 und 80 Prozent um 30 Euro, 90 Prozent und bei Erwerbsunfähigkeit um 37 Euro. Der Unfallausgleich wird nach den vorstehenden Sätzen vom 1. Juli 2007 an gewährt oder neu festgesetzt. Weitere Einzelheiten zum Unfallausgleich sind in § 35 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) geregelt.
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