Sechstes Besoldungsänderungsgesetz in Kraft

Das Sechste Gesetz zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften (6. BesÄndG) ist im Wesentlichen am 1. Januar 2002 in Kraft getreten.

Besonders wichtige Regelungen:

Ermächtigung zur Gewährung von nicht ruhegehaltfähigen Zuschlägen beim Rechtsinstitut der begrenzten Dienstfähigkeit (§ 42a BBG) durch Änderung des § 72a BBesG

Weiterzahlung der Erhöhungsbeträge beim Familienzuschlag für dritte und weitere Kinder über den 31. Dezember 2001 hinaus

Ausnahmeregelungen z. B. für Übergangsregelungen bei Zulagen aus Anlass des Versorgungsreformgesetzes (§ 81 BBesG – NEU).

Weiterhin enthält das Gesetz redaktionelle Änderungen, Klarstellungen und Hinweise zur Euro-Umstellung z. B. im Gesetz über VL, im UrlGG, im Versorgungsrücklagegesetz, in der 2. BesÜV.

Erhöhungsbetrag zum Familienzuschlag, Weiterzahlung/Abschlagszahlungen

Das Bundesministerium des Innern hat sein allgemeines Einverständnis erklärt, beginnend mit der Zahlung der Bezüge für den Monat Januar 2002 auf den Erhöhungsbetrag zum Familienzuschlag für dritte und weitere zu berücksichtigende Kinder Abschlagszahlungen zu leisten. Diese betragen nach der zum 1. Januar 2002 wirksam werdenden Besoldungs- und Versorgungsanpassung 2,2 Prozent 106,39 Euro. Durch die ab 1. Januar 2002 außerdem wirksam werdende Anhebung des Bemessungssatzes in den neuen Bundesländern für die nach der Zweiten Besoldungsübergangsverordnung zustehenden Bezüge auf 90 Prozent beträgt der Erhöhungsbetrag für diesen Personenkreis 95,75 Euro.

Mit dem Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1999 und mit dem Gesetz zur Neuordnung der Versorgungsabschläge ist die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Familienzuschlag für dritte und weitere Kinder vom 24. November 1998 nur vorläufig umgesetzt worden. Die endgültige Umsetzung steht noch aus. Deshalb wurden Abschlagszahlungen beschlossen. Die Vorbehaltsregelung (Zahlung unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der späteren gesetzlichen Regelung) ist zwischenzeitlich überholt (s. dazu vorstehende Ausführungen „6. Besoldungsänderungsgesetz in Kraft“).

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