Leistungsbesoldung verbessert
Mit der "Verordnung zur Änderung der Leistungsbesoldung" vom 25.09.2002 wurden die Leistungsstufenverordnung (LStuV) und die Leistungsprämien- und Zulagenverordnung (LPZV) geändert (BGBl I Nr. 69, Seite 3740 ff.).
Das Besoldungsstrukturgesetz vom 21.06.2002 hat dazu bereits die Voraussetzungen geschaffen, um die bisherigen leistungsbezogenen Bezahlungsinstrumente für Bundesbeamtinnen und –beamte weiter auszubauen.
Damit kann der öffentliche Dienst auf die gestiegenen Anforderungen hin seinen leistungsstarken und engagierten Beamten eine anforderungs- und leistungsgerechte Bezahlung ermöglichen.
Der dbb beamtenbund und tarifunion und die Verkehrsgewerkschaft GDBA begrüßen diese Maßnahme. Bei herausragenden Leistungen können demnächst noch mehr Beamte dafür honoriert werden.
Im Wesentlichen geht es um folgende Verbesserungen der LStuV und der LPZV:
die Abschaffung der „Halbzeitregelung“ bei der Leistungsstufe,
die Erhöhung der Quoten zur Vergabe von Leistungselementen auf 15 %,
eine „Transferklausel“, die es ermöglicht, bei Verzicht auf die Vergabe von Leistungsstufen in diesem Umfang Leistungszulagen und Leistungsprämien einzusetzen,
eine verbesserte Vergabe von Leistungselementen an Teams.
Außerdem wird mit der Änderungsverordnung zur Leistungsbesoldung eine sprachliche Klarstellung zur Gleichstellung von Frauen und Männern in der LStuV und der LPZV erreicht.
Jedoch müssen die Mittel für die leistungsbezogenen Bezahlungsinstrumente im Rahmen der flexibilisierten Haushaltsführung erwirtschaftet werden.
Für die beim BEV beschäftigen Beamten werden die Änderungen daher zunächst wie folgt umgesetzt:
Die Quotenerhöhung auf 15% wird aus haushaltsrechtlichen Gründen ab dem Jahr 2003 realisiert.
Die bisherige sogen. "Halbzeitenregelung" bei den Leistungsstufen entfällt ab sofort. In bestimmten Fällen kann die Leistungsstufe rückwirkend bis frühestens 01.07.2002 festgesetzt werden.
Für die der DB AG und den ausgegliederten Gesellschaften zugewiesenen Beamten gelten ebenfalls die Verbesserungen in der Leistungsstufenverordnung. Statt der LPZV gelten hier jedoch für die Gewährung von Leistungszulagen andere rechtliche Bestimmungen des Eisenbahnneuordnungsgesetzes (ENeuOG).
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