Hinzuverdienst für Versorgungsempfänger und Mini-Job Änderungen
Die monatliche Verdienstgrenze für geringfügig Beschäftigte (ehemals sogen. 325-Euro-Jobs) wurde seit 1. April 2003 von 325 Euro auf 400 Euro angehoben; damit fallen für die Beschäftigten bis zu 400 Euro keine Steuern und Sozialabgaben an. Daraus resultieren jedoch keine Änderungen bei den Hinzuverdienstgrenzen nach § 53 Beamtenversorgungsgesetz.
Die Arbeitgeber zahlen bei einem Minijob in der Regel eine pauschale Abgabe in Höhe von 25 Prozent (11% für Kranken-, 12% für Rentenversicherung und 2% Pauschalsteuer). Eine geringfügige Beschäftigung kann als Minijob neben einer Hauptbeschäftigung ausgeübt werden. Für den Einzug der Pauschalabgabe ist nunmehr die Bundesknappschaft zuständig, bei der eine Minijob-Zentrale eingerichtet wurde:
Das Service-Center der Minijob-Zentrale ist unter der Telefon-Nr. 01801 200 504 (zum Ortstarif der Deutschen Telekom AG) montags bis freitags von 7:00 bis 19:00 Uhr erreichbar. Die zentrale Faxnummer lautet 02 01 / 3 84 97 97 97. Postanschrift: Bundesknappschaft, Minijob-Zentrale, 45115 Essen. Im Internet unter "www.minijob-zentrale.de" stehen neben allgemeinen Informationen auch viele Hinweise für Arbeitnehmer und Arbeitgeber bereit, einschließlich Rundschreiben der Sozialversicherungen und Formulare. Außerdem sind e-mail Kontakt sowie telefonischer Rückruf möglich.
Hinzuverdienstgrenzen für Versorgungsempfänger (§ 53 Beamtenversorgungsgesetz – BeamtVG)
Aus der Anhebung der monatlichen Verdienstgrenze für Mini-Jobs von 325 Euro auf 400 Euro resultieren jedoch keine Änderungen bei den Hinzuverdienstgrenzen nach § 53 BeamtVG. Diese bleiben daher wie bisher gültig.
Hier die wesentlichen Regelungen des § 53 BeamtVG zusammengefasst:
Einkommen eines Versorgungsberechtigten aus
einer weiteren Verwendung im öffentlichen Dienst
privatwirtschaftlicher Tätigkeit (z. B. nichtselbständiger und selbständiger Arbeit)
Erwerbsersatzeinkommen (z. B. Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Arbeitslosengeld)
werden gleichermaßen auf die Versorgung angerechnet.
Für Ruhestandsbeamte (außer Zurruhesetzungen wegen Dienstunfähigkeit) und Hinterbliebene gelten als Höchstgrenze
die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der das Ruhegehalt berechnet wird.
Die besondere Höchstgrenze gilt bei Zurruhesetzungen wegen Dienstunfähigkeit (nicht wegen eines Dienstunfalles) für Ruhestandsbeamte (auch für schwerbehinderte Beamte, die nach Vollendung des 60. Lebensjahres auf Antrag in den Ruhestand versetzt wurden oder werden sowie für zugewiesene Beamte des DB Konzerns, die von der seit 23. Mai 2002 nochmals eingeführten Vorruhestandsregelung Gebrauch machen):
75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der das Ruhegehalt berechnet wird plus
325 Euro.
Nach dem 65. Lebensjahr kommt es nur noch zur Anrechnung von Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (sogen. Verwendungseinkommen).
Werbungskosten werden nicht mehr auf die Versorgung angerechnet
Bei der Ruhensberechnung der Versorgungsbezüge nach § 53 BeamtVG gelten Werbungskosten im steuerlichen Sinne nicht mehr als Einkommen. Werbungskosten sind vom Bruttoverdienst abzusetzen und werden nicht mehr auf die Versorgung angerechnet. Dies hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) in Abstimmung mit dem Bundesministerium des Innern mit Wirkung vom 1. Januar 2005 an rückwirkend geregelt.Grundlage für diese günstige Änderung war ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19. Februar 2004 (Aktenzeichen: 2 C 12.03), mit dem entschieden wurde, dass bei der Anrechnung von Erwerbseinkommen auf die Versorgungsbezüge nach § 53 BeamtVG von den Bruttoeinkünften aus nichtselbstständiger Arbeit auszugehen ist. Allerdings seien die zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung dieser Einnahmen erforderlichen Aufwendungen, also „Werbungskosten“ dabei vom Bruttobetrag der Einkünfte abzuziehen.
Die Entscheidung wurde vom Bundesverwaltungsgericht im Kern damit begründet, dass der Abzug von Werbungskosten im steuerlichen Sinne (siehe § 9 Einkommensteuergesetz - EStG § 9 Werbungskosten) der Gleichbehandlung von Erwerbseinkommen aus nichtselbstständiger Arbeit mit Erwerbseinkommen aus selbstständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb oder aus Land- und Forstwirtschaft dient.
Auch beim Bundeseisenbahnvermögen (BEV) wird die günstige Regelung angewandt. Allerdings wurden nach der ersten Verfügung des BEV vom 1. März 2005 die Versorgungsbezüge zunächst nur vorläufig nach § 53 BeamtVG geregelt. Die endgültige Festsetzung der Ruhensberechnung sollte dann erst nach Vorlage des Steuerbescheides erfolgen. Die Verkehrsgewerkschaft GDBA hat sich daraufhin um weitere Verfahrensverbesserungen bemüht.
Inzwischen hat das BEV mit Verfügung vom 7. Juni 2005 klargestellt, dass von dem anzurechnenden Erwerbseinkommen grundsätzlich mindestens der Arbeitnehmer-Pauschbetrag nach § 9a S. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) in Höhe von derzeit 920,- Euro (also monatlich 76,67 Euro) zu berücksichtigen ist [EStG § 9a Pauschbeträge für Werbungskosten].
Höhere Werbungskosten müssen allerdings durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr nachgewiesen werden. Diese Verfahrensweise führt einerseits zu einer erheblichen Verwaltungsvereinfachung, da die Fälle, in denen keine höheren Werbungskosten geltend gemacht werden, nicht mehr nachbearbeitet werden müssen. Auf der anderen Seite wird mit der Neuregelung die Hinzuverdienstmöglichkeit ohne Anrechnung auf die Versorgung verbessert, nämlich um die Höhe des Arbeitnehmer-Pauschbetrages, derzeit 920,- Euro im Jahr, also monatlich um 76,67 Euro.
Besonderheiten
Bei einer geringfügigen Beschäftigung (Minijob) wird das Arbeitsentgelt in der Regel durch den Arbeitgeber pauschal in einer Höhe von 2 Prozent des Arbeitsentgelts versteuert. In diesen Fällen ist für Minijobs keine Lohnsteuerkarte erforderlich. Da der pauschal versteuerte Lohn bei der persönlichen Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers unberücksichtigt bleibt, können in diesen Fällen auch keine Werbungskosten in Ansatz gebracht werden. Wählt der Arbeitgeber nicht die pauschale Lohnsteuererhebung und die Versteuerung erfolgt individuell unter Vorlage einer Lohnsteuerkarte, können auch Werbungskosten bei einem Minijob bei der Anwendung des § 53 BeamtVG vom anzurechnenden Einkommen abgezogen werden.Eine Berücksichtigung von Werbungskosten kommt allerdings nicht in Betracht, wenn auf Grund von Übergangsvorschriften der § 53 BeamtVG in einer vor dem 1. Januar 1999 geltenden Fassung anzuwenden ist.
Im Rentenrecht wurde durch das 2. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 (BGBl Teil I, S. 4621) der Wortlaut des § 34 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI dahingehend geändert, dass die seitherige Maßgabe "325 Euro" durch "ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße" ersetzt worden ist. Dies führt bei Rentnern zu einer Anhebung der Hinzuverdienstgrenze auf derzeit 345 Euro monatlich. Da sich die Bezugsgröße zum 01. Januar eines jeden Kalenderjahres ändert, wurde somit die Hinzuverdienstgrenze im Rentenrecht dynamisch gestaltet und ändert sich deshalb künftig jährlich.
Die Verkehrsgewerkschaft GDBA und der dbb beamtenbund und tarifunion, setzen sich dafür ein, dass eine wirkungsgleiche Übertragung der Regelung aus dem Rentenrecht auch auf den Versorgungsbereich, konkret Anhebung der o. g. Hinzuverdienstgrenze von bisher 325 Euro erfolgt.
Im Zusammenhang mit dem geplanten Entwurf eines Versorgungsnachhaltigkeitsgesetzes (VersorgNG) zeichnete sich bereits eine Anhebung der Höchstgrenze beim Hinzuverdienst in § 53 Abs. 2 Nr. 3 BeamtVG durch Bezugnahme auf die Höhe von einem Siebtel der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 SGB IV), wie im Rentenrecht ab. Das VersorgNG wurde jedoch am 17.6.2005 im Bundesrat abgelehnt. Wann diese überfällige Änderung nun in Kraft treten kann, ist derzeit noch offen.
Zusätzliche Informationen:
Hinzuverdienst für Versorgungsempfänger modifiziert (23.03.2005)
Bundesregierung plant weitere Einsparungen bei der Beamtenversorgung (02.03.2005)
Bundesrat lehnt Entwurf des Versorgungsnachhaltigkeitsgesetzes ab (17.06.2005)
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