Ausschluss der Versorgungsempfänger von der Einmalzahlung durch das Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2000
Art. 3 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2000 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2000 - BBVAnpG 2000; BGBl. I S. 618 ff.) sieht vor, dass (aktive) Beamte in den Besoldungsgruppen bis A 11 für die Monate September bis Dezember 2000 eine einmalige Zahlung i.H.v. 400,- DM erhalten. Eine Einmalzahlung an Versorgungsempfänger derselben Besoldungsgruppen - entsprechend ihrem Ruhegehaltssatz - war nicht vorgesehen.
Das Verwaltungsgericht (VG) Hamburg hat mit Beschluss vom 03.12.2002 (Az.: 16 VG 178/2002) dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Frage zur Entscheidung nach Art. 100 GG vorgelegt, ob der Ausschluss der Versorgungsempfänger von der Einmalzahlung mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
Das VG Hamburg sieht in der Nichtgewährung der Einmalzahlung an Versorgungsempfänger einen Verstoß gegen hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentum i.S.d. des Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz (GG). Der Ausschluss der Versorgungsempfänger beachtet nicht die grundlegenden Verpflichtungen des Bundesbesoldungsgesetzgebers aus der Zusammenschau von Lebenszeitgrundsatz, Alimentationsprinzip und Leistungsprinzip. Diese gehören zum Kernbestand von Strukturprinzipien, die allgemein oder ganz überwiegend und während eines längeren traditionsbildenden Zeitraums mindestens schon unter der Reichsverfassung von Weimar als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind. Der Gesetzgeber hätte durch den Ausschluss der Versorgungsempfänger von der Einmalzahlung das Gebot der amtsangemessenen Alimentation verletzt. Von diesem Grundsatz sei auch die Gewährung eines amtsangemessenen Ruhegehalts umfasst.
Für Versorgungsempfänger hätte - ebenso wie für aktive Beamte - eine Anpassung der Versorgungsleistung an die wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse für den Zeitraum September bis Dezember 2000 zu erfolgen.
Nach Ansicht des VG Hamburg könnte es sachwidrig sein, Versorgungsempfängern als geschlossene Gruppe einen gegenüber den aktiven Beamten zusätzlichen Verzicht aufzuerlegen.
Unabhängig davon, dass es durchaus sachgerecht erscheinen kann, aktiven Beamten und Versorgungsempfängern höherer Besoldungsgruppen einen begrenzten Sparbeitrag abzuverlangen, soweit sie von einer allgemeinen Teuerung jedenfalls teilweise weniger stark betroffen sind, ist es jedoch nach Auffassung des VG Hamburg nicht sachgerecht, aktive Beamte und Versorgungsempfänger derselben Besoldungsgruppe ungleich zu behandeln.
Das Bundesverfassungsgericht hat am 14.10.2003 den Vorlagebeschluss des VG Hamburg vom 03.12.2002 (Az.: 6 VG 178/2002) als unzulässig zurückgewiesen.
Gegenstand der Vorlage war die in Art. 3 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2000 vorgesehene Einmalzahlung für aktive Beamte der Besoldungsgruppen bis BesGr. A 11. Versorgungsempfänger derselben Besoldungsgruppen wurden nicht in den Empfängerkreis aufgenommen.
Das Verwaltungsgericht (VG) Hamburg legte im Dezember 2002 unter Aussetzung des eigenen Verfahrens die Sache gem. Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung der Frage der Vereinbarkeit von Art. 3 BBVAnpG 2000 mit dem Grundgesetz vor. Es war der Ansicht, dass die Nichtgewährung der Einmalzahlung an Ruhestandsbeamte gegen Art. 33 Abs. 5 GG u.a. verstößt.
Das Bundesverfassungsgericht (2 BvL 19/02) hat diesen Vorlagebeschluss am 14.10.2003 für unzulässig erklärt, da er nicht den Begründungserfordernissen des § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG genügt. Danach hat das vorlegende Gericht die Entscheidungserheblichkeit und seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der Norm näher zu begründen und die für seine Überzeugung maßgeblichen Erwägungen umfassend und nachvollziehbar darzulegen.
Die Begründung des Vorlagebeschlusses des VG Hamburg ist nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts unzureichend, da ihr nicht mit hinreichender Klarheit entnommen werden kann, ob das Verwaltungsgericht von einem hergebrachten Grundsatz gleichmäßiger Anpassung von Besoldung und Versorgung ausgeht und von diesem Blickwinkel aus eine Teilhabe der Versorgungsempfänger an einmaligen Zuwendungen im Rahmen von Besoldungserhöhungen dem Kernbestand des Alimentationsprinzips zurechnen will. Sofern das Verwaltungsgericht sich auf diesen Standpunkt hätte stellen wollen, stünde dies in einem Spannungsverhältnis zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Dieses hat bereits entschieden, dass das Alimentationsprinzip nicht das Recht auf eine allgemeine, stets prozentual vollkommen gleiche und gleichzeitig wirksam werdende Besoldungs- und Versorgungsanpassung umfasst (BVerG, Beschluss der 1. Kammer des 2. Senats vom 02.06.2001 – 2 BvR 571/00).
Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts ist ein möglicherweise angenommener Eingriff in den Wesensgehalt des Alimentationsprinzips unter dem Gesichtspunkt des Unterschreitens der verfassungsrechtlich gebotenen Mindestalimentation vom VG Hamburg im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ebenfalls nicht ausreichend erörtert worden. So fehlen hinreichende Feststellungen dazu, dass ohne die Gewährung der Einmalzahlung das Mindestmaß eines angemessenen Lebensunterhalts bei den Versorgungsempfängern der unteren Besoldungsgruppen unterschritten wird.
Auch die vom VG Hamburg angeführte Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG wurde nicht ausreichend begründet. Nach Ansicht des BVerfG hat das VG Hamburg weder die Frage, ob zwischen beiden Vergleichsgruppen (bis Besoldungsgruppe A 11: Aktive, Versorgungsempfänger) Unterschiede bestehen, die eine unterschiedliche Behandlung ermöglichen, noch das Gewicht der Ungleichbehandlung, das für die Frage der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit von erheblichem Belang ist, dargelegt. Das pauschale Argument, dem geringeren Bedarf der Ruhestandsbeamten sei bei der Bemessung der Versorgungsbezüge schon durch die Gewährung lediglich eines Vom-Hundert-Satzes der Bezüge Rechnung getragen, greift zu kurz.
Dem Gesetzgeber obliegt - wie das BVerfG ausführt - die Ausgestaltung der Höhe der Versorgungsbezüge. Er ist dabei nicht starr an bestimmte Prozentsätze gebunden. Wesentlich ist allein, dass der Gesetzgeber seiner Alimentationspflicht in angemessenem Maße nachkommt. Bewegt er sich nicht an der untersten Grenze, so kann er den unterschiedlichen Finanzbedarf von aktiven und pensionierten Beamten innerhalb des von der Alimentationspflicht und des allgemeinen Gleichheitssatzes gezogenen Rahmens selbst definieren. Auch die Berücksichtigung des Versorgungsniveaus aller Versorgungssysteme ist ein Faktor, der bei der Bemessung einer amtsangemessenen Versorgung mit berücksichtigt werden kann.
Nach dieser Entscheidung scheint das Bundesverfassungsgericht offensichtlich bereit zu sein,
- das Alimentationsprinzip in einem weiten Rahmen auszulegen,
- eine getrennte Entwicklung von Besoldung und Versorgung als rechtlich zulässig und auch
- die Entwicklung des Niveaus der Rentenversicherung als einen der zulässigen Maßstäbe für die Versorgungsentwicklung anzusehen.
Diesbezügliche Anträge betroffener Versorgungsempfänger können demnach nicht mehr zum Erfolg führen.
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