Besoldungsstrukturgesetz
Initiative des dbb beamtenbund und tarifunion sowie der Verkehrsgewerkschaft GDBA erfolgreich
Die Bundesregierung hat ihre Absicht, den „Verheiratetenanteil“ im Familienzuschlag abzuschaffen, aufgegeben. Damit haben die heftige Proteste der Verkehrsgewerkschaft GDBA und des dbb Erfolg gehabt.
Die Bundesregierung wollte mit der Streichung des „Verheiratetenzuschlages“ die Verbesserungen für Beamte mit drei und mehr Kindern gegenfinanzieren. Die Kürzung hätte für die verheirateten Beamten zu Einkommensverlusten von ca. 100 Euro monatlich geführt. Besonders hart wären von diesem unsozialen Vorhaben Beamte und Versorgungsempfänger in den unteren Einkommensgruppen betroffen gewesen.
Der ursprüngliche Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Besoldungsstruktur (Besoldungsstrukturgesetz – BesStruktG) hatte darüber hinaus die Einführung einer sogenannten Bandbreitenregelung für den gehobenen und höheren Dienst (Einstufung der Eingangsämter in die Besoldungsgruppen A8 bis A10 bzw. A12 bis A14) enthalten. Gegen diese Absicht haben GDBA und dbb ebenfalls scharf protestiert und die Bundesregierung davor gewarnt, die Vorhaben weiter zu verfolgen.
Nach so viel Kritik landete das Besoldungsstrukturgesetz schließlich im Vermittlungsausschuss des Deutschen Bundestages.
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung hatte zum Ziel, das Bundesbesoldungsrecht zu Gunsten aller Dienstherren zu flexibilisieren. In der Beamtenbesoldung sollten bundeseinheitliche Vorgaben abgebaut und den Dienstherrn größere Gestaltungsspielräume an die Hand gegeben werden, um im Personalbereich differenzierter handeln zu können.
Der Gesetzentwurf sah ursprünglich folgende wesentliche Maßnahmen vor:
- Flexibilisierung der Bezahlung im Eingangsamt und ersten Beförderungsamt im gehobenen und höheren Dienst durch die Einführung von Bandbreiten über drei Besoldungsgruppen (sog. "Bezahlungsbandbreiten").
- Weitere Leistungsanreize durch Einführung der "Bandbreitenbeförderung".
- Verlagerung der Regelungskompetenz für die Stellenobergrenzen auf die Länder.
- Zulage für die vorübergehende Wahrnehmung herausgehobener Funktionen.
- Modernisierung der Regelungen zum Familienzuschlag durch Streichung des sog. Verheiratetenanteils sowie damit verbundene verwaltungsvereinfachende Regelungen.
- Dauerhafte Erhöhung der kinderbezogenen Anteile im Familienzuschlag für dritte und weitere Kinder.
In seiner Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – BR-Drs. 51/01 (Beschluss) – vom 9. März 2002 hat sich dann der Bundesrat für folgende erhebliche Änderungen des Gesetzentwurfs ausgesprochen: Streichung der Bestimmungen über die Einführung von Bezahlungsbandbreiten.- Beibehaltung allgemein geltender Obergrenzenregelungen mit weitgehenden Öffnungsklauseln für Bund und Länder.
- Beibehaltung des Verheiratetenzuschlags im Familienzuschlag.
- Beschränkung der Zulage für die vorübergehende Wahrnehmung herausgehobener Funktionen auf den Unterschiedsbetrag zur zweiten folgenden Besoldungsgruppe (statt wie im Entwurf der Bundesregierung vorgesehen zur dritten folgenden Besoldungsgruppe).
Damit wurden auch die wesentlichen Forderungen der Verkehrsgewerkschaft GDBA und des dbb beamtenbund und tarifunion erfüllt.
Der Deutsche Bundestag hatte das Gesetz am 21. März 2002 in Zweiter und Dritter Lesung beschlossen. Die Flexibilisierung der Bezahlung im Eingangsamt und ersten Beförderungsamt im gehobenen und höheren Dienst durch die Einführung von Bezahlungsbandbreiten sowie die Modernisierung der Regelungen zum Familienzuschlag sind zurückgestellt worden.
Übernommen wurde die vom Bundesrat vorgeschlagene Regelung zu den Stellenobergrenzen:
- Beibehaltung der bundeseinheitlichen Obergrenzen mit einer weitgehenden Öffnungsklausel für Bund und Länder, abweichende Obergrenzen festzulegen.
Zusätzlich wurden vom Deutschen Bundestag folgende wesentliche Änderungen beschlossen, insbesondere:
- Änderungen des Rahmenrechts hinsichtlich der Ämter, die durch Landesrecht für eine Vergabe im Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Zeit vorgesehen werden können.
- Ausbau der Leistungsbezahlung auf der Grundlage des Erfahrungsberichtes des Bundesinnenministeriums zur Dienstrechtsreform.
Der federführende Ausschuss des Bundesrates für Innere Angelegenheiten hatte zu zwei statusrechtlichen Punkten die Empfehlung ausgesprochen, die Einberufung des Vermittlungsausschusses zu verlangen (BR-Drs. 258/1/02):
- Die Anrufung sollte zum Ersten wegen der Ausweitung der Vergabemöglichkeiten von Führungspositionen auf Zeit auch an Beamte im gehobenen Dienst (§ 12 b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 6 und 7 BRRG) erfolgen.
- Zum Zweiten sollte der Vermittlungsausschuss wegen der beabsichtigten Neufassung des § 36a Abs. 1 Bundesbeamtengesetz (BBG) angerufen werden, wonach neben der Auflösung einer Behörde, auch bei Umbildung von Behörden Beamte der Besoldungsordnung B in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können.
Der Freistaat Bayern hatte indes die Einberufung der Vermittlungsausschusses (BT-Drs. 258/2/02) mit dem Ziel verlangt, durch eine Neufassung des § 19a Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) abweichende Bestimmungen von Grundgehaltssätzen der jeweils nächst niedrigeren oder der jeweils nächsthöheren Besoldungsgruppe durch die Länder zu ermöglichen - also im Prinzip Wiederaufgreifen der Bezahlungsbandbreiten.
Der Antrag des Freistaates Bayern fand ebenso wie die Empfehlung des Ausschusses für Innere Angelegenheiten wegen der beabsichtigten Neufassung des § 36a Abs. 1 BBG den Vermittlungsausschuss anzurufen, keine Mehrheit der Länder.
Der Bundesrat stimmte in seiner Sitzung am 26.04.2002 dem Besoldungsstrukturgesetz nicht zu, sondern ist der Empfehlung des Ausschusses für Innere Angelegenheiten gefolgt, den Vermittlungsausschuss wegen der Ausdehnung von Führungspositionen auf Zeit anzurufen.
Der dbb beamtenbund und tarifunion hatte bereits wiederholt darauf hingewiesen, dass hier überhaupt kein Regelungsbedarf besteht, denn eine solche Maßnahme gewährleistet nicht die Unabhängigkeit der betroffenen Beamten. Der Bundesrat war zunächst mehrheitlich der Auffassung, Führungsämter auf Zeit müssten auf besonders herausgehobene Spitzenpositionen beschränkt bleiben. Insbesondere auf kommunaler Ebene würden sonst in großem Umfang bereits Beamte des gehobenen Dienstes von der Neuregelung erfasst werden. Die geplante Ausweitung der Verleihung eines Amtes auf Zeit auf einen derart großen Kreis von Beamten drohe auch mit dem verfassungsrechtlich vorgegebenen Grundsatz des Lebenszeitbeamtentums zu kollidieren.
Auf völliges Unverständnis stieß die Initiative des Freistaates Bayern, die Thematik „Bandbreiten“ wieder aufzugreifen. Diese Forderung fand zu Recht nicht die erforderliche Mehrheit des Bundesrats.
Der Vermittlungsausschuss von Bundesrat und Bundestag hatte sich am 15.05.2002 mit dem Gesetzesvorhaben befasst und schließlich empfohlen, dem Gesetz, wie vom Deutschen Bundestag beschlossen, zuzustimmen.
Dieser Empfehlung ist der Bundesrat nun in seiner Sitzung am 31.05.2002 gefolgt.
Zu den wesentlichen Inhalten des Gesetzes zur Modernisierung der Besoldungsstruktur gehören nach der am 31.5.2002 beschlossenen endgültigen Fassung, die im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 41 vom 28.06.2002 veröffentlicht ist u.a. folgende Maßnahmen, die auch Beamte des BEV betreffen können:
Erhöhung der Quoten für Leistungsstufen, -prämien und -zulagen von 10 auf 15 v.H.;
Vereinfachung des Vergabeverfahrens bei der Leistungsstufe durch Abschaffung der „Halbzeitregelung“;
Flexibilisierung der Leistungsbezahlungselemente untereinander durch Einführung einer sogenannten Transferklausel, die es ermöglicht, bei Verzicht auf die Vergabe von Leistungsstufen die dafür verfügbare Quote für Prämien und Zulagen einzusetzen;
Einführung einer Zulage für die befristete Wahrnehmung herausgehobener Funktionen, wodurch z.B. Projektarbeit finanziell flankiert bzw. angemessen honoriert werden kann;
Erweiterung des Ausgleichszeitraums für geleistete Mehrarbeit auf ein Jahr.
Der dbb konnte mit seinem Engagement im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens erreichen, dass die sozial unausgewogenen und rechtlich bedenklichen Regelungen z.B. zur Bandbreitenbezahlung nicht eingeführt und der Verheiratetenanteil im Familienzuschlag beibehalten wurde. Begrüßt werden zudem verschiedene Ergänzungen im Gesetz, insbesondere solche Vorhaben zur Verbesserung der leistungsbezogeneren Bezahlung und der Aufstockung der Altersteilzeitbezüge (nur Bereich Bundeswehr) sowie zur Ausdehnung des Empfängerkreises für Erschwerniszulagen (nur BGS-Beamte).
Der dbb mahnt hinsichtlich der begrüßenswerten Erweiterung von Leistungsinstrumentarien die entsprechende finanzielle Unterfütterung in den Haushalten des Bundes und der Länder an.
Das Gesetz wurde im Bundesgesetzblatt (BGBl) Teil I Nr. 41 vom 28. Juni 2002 veröffentlicht und tritt mit seinem wesentlichen Inhalt am ersten Tag des auf die Verkündung im BGBl folgenden Kalendermonats in Kraft, also am 01.07.2002.
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