Besoldungs- und Versorgungsanpassung 2003/2004
Der Deutsche Bundestag hatte am 4.7.2003 in Zweiter und Dritter Lesung das Gesetz zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2003/2004 sowie zur Stärkung der Länderkompetenzen im Bereich der Beamtenbesoldung und Beamtenversorgung (Öffnungsklauseln) verabschiedet. Der Bundesrat stimmte am 11.7.2003 diesem vom Deutschen Bundestag verabschiedeten modifizierten Gesetzesvorhaben zu. Das Bundesbesoldungs- und –versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 (BBVAnpG 2003/2004) wurde am 15.9.2003 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 1798 ff.) veröffentlicht und trat somit in Kraft.
Dem Deutschen Bundestag lagen Gesetzentwürfe vor, die am 26.6.2003 in Erster Lesung beraten und den Ausschüssen des Deutschen Bundestages zur weiteren Beratung vorgelegt worden waren. Es handelt sich dabei um den Gesetzentwurf der Bundesregierung über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 (BR-Drs. 15/1186) sowie um den Gesetzentwurf des Bundesrates zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (BR-Drs. 15/1021). Den Ausschussempfehlungen vom 2. Juli 2003 folgend, hat der Deutsche Bundestag am 04.06.2003 beschlossen, die Gesetzesanliegen zusammenzufassen und als ein Gesetz zu verabschieden.
Der Deutsche Bundestag stützt im Wesentlichen den Vorschlag der Bundesregierung, die Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2003/2004 unter Berücksichtigung des Tarifabschlusses für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes vom 09.01.2003 - allerdings mit einer dreimonatigen Verzögerung - vorzunehmen. Er ist nicht dem Wunsch des Bundesrates nach Länderöffnungsklauseln gefolgt, wonach durch Landesrecht abweichend die Zeitpunkte für die linearen Bezügeanpassungen um bis zu weitere 3 Monate später festgesetzt werden können. Der Deutsche Bundestag hat sich allerdings nicht dem Wunsch der Länderkammer verschlossen sicherzustellen, dass die Ämter der den Spitzenbeamten des Bundes vergleichbaren Beamten in den Ländern (Staatssekretäre und Ministerialdirektoren) in die für die Jahre 2003/2004 vorgesehene Nichtanpassung der Bezüge einbezogen werden.
Darüber hinaus hat der Deutsche Bundestag beschlossen, das Besoldungsrecht so zu öffnen, dass die Länder und auch der Bund die Höhe der jährlichen Sonderzuwendung sowie das Urlaubsgeld bis zu einer bundesgesetzlich festgelegten Obergrenze eigenverantwortlich festlegen können.
Im Einzelnen wurde geregelt:
+ Lineare Anpassung der Bezüge um insgesamt 4,4 % in drei Stufen in den Jahren 2003 und 2004, und zwar
- um 2,4 % ab 01.04.2003 für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 11, ab 01.07.2003 für die übrigen Besoldungsgruppen mit Ausnahme von B 11 sowie vergleichbare Beamte in den Ländern und
- um 1,0 % ab 01.04.2004 und
- um 1,0 % ab 01.08.2004, jeweils für alle Besoldungsgruppen mit Ausnahme von B 11 und vergleichbare Beamte in den Ländern;
+ lineare Anhebung der Versorgungsbezüge unter Berücksichtigung des Versorgungsänderungsgesetzes 2001
- um 1,86 %, statt um 2,4 % im Jahr 2003, und
- um jeweils 0,46 %, statt jeweils um 1,0 % im Jahr 2004;
+ Einmalzahlungen für die Empfänger von Dienst- und Versorgungsbezügen mit Ausnahme der Besoldungsgruppe B 11 und vergleichbare Beamte in den Ländern
- im Jahr 2003 i.H.v. 7,5 % der Bezüge des Monats März 2003, maximal 185 €,
- im Jahr 2004 i.H.v. 50 €,
- Versorgungsempfänger entsprechend dem erreichten Ruhegehaltsatz und den Anteilssätzen für die Hinterbliebenenversorgung,
- im Geltungsbereich der 2. BesÜV i.H. des jeweiligen Bemessungssatzes der bis zum 31.12.2002 geltenden Bezüge,
+ Anhebung der Bemessungssätze für Bezügeempfänger in den neuen Bundesländern in zwei weiteren Schritten
- ab 01.01.2003 auf 91 % und
- ab 01.01.2004 auf 92,5 %,
- Festschreibung der weiteren Angleichung der Bemessungssätze bis spätestens 31.12.2007 für die Besoldungsgruppen bis A 9 und für die übrigen Besoldungsgruppen bis 31.12.2009 (letztmalige Verlängerung der zum Jahresende auslaufenden besoldungs- und versorgungsrechtlichen Ermächtigung),
+ Verlängerung der Festschreibung der jährlichen Sonderzuwendung auf dem Niveau von 1993,
+ Anhebung einiger Zulagen nach der Erschwerniszulagenverordnung sowie der Sätze der Mehrarbeitsvergütung um insgesamt 4,4 % ab 01.04.2004,
+ Klarstellung beim Altersteilzeitzuschlag:
- Gewährung des Altersteilzeitzuschlags nur, wenn der Umfang der Altersteilzeitarbeit mindestens die Hälfte der bisherigen Arbeitszeit beträgt.
Außerdem:
+ Festlegung einer gemeinsamen Höchstbetragsregelung bei jährlichen Sonderzahlungen durch
- 100 % des Grundbetrages nach dem Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung (Monatsbezug) sowie
- bislang geltende Beträge nach dem Urlaubsgeldgesetz
+ Gestaltungsmöglichkeit/Entscheidung über
- die Zahlungsweise (monatlich/jährlich) für alle Sonderzahlungen,
- Teilnahme an regelmäßigen Anpassungen nach § 14 BBesG,
- Bestimmung der Ruhegehaltfähigkeit von jährlichen Sonderzahlungen
+ Anwendung der neuen Obergrenzenregelungen bei Sonderzahlungen auch in den neuen Bundesländern.
Vor dem Hintergrund einer teils extrem belasteten Situation der Länderhaushalte hatte das Land Berlin Anfang 2003 einen Gesetzesantrag initiiert, mit dem Ziel, im Rahmen einer nachhaltigen Haushaltskonsolidierung Maßnahmen zu ermöglichen, die bei den Personalkosten künftig auch die Beamtenbesoldung durch die Länder einbeziehen. Nach Auffassung des Landes Berlin erschien die Ausweitung der Länderkompetenzen notwendig, da die bestehenden, auf weinige Bereiche beschränkten finanzpolitischen Handlungsmöglichkeiten der Länder - z. B. Festlegung der Arbeitszeit, Beihilferecht - nicht ausreichen, um die Personalkosten wirksam zu begrenzen. Um den Ländern die Erfüllung ihrer Kernaufgaben - also insbesondere Bildung, öffentliche Sicherheit und sozialer Ausgleich - auch künftig zu sichern, sah das Land Berlin eine Öffnung des bundeseinheitlichen Besoldungsrechts für entsprechende landesgesetzliche Maßnahmen als erforderlich an. Nach dem Antrag Berlins (BR-Drs. 819/02) sollte das Bundesrecht vornehmlich wie folgt geöffnet werden:
- vollständiges und teilweises Absehen oder zeitlich unterschiedliches Inkrafttreten von Besoldungsanpassungen bei gleichzeitiger Festlegung einer Besoldungsuntergrenze von 90 % des Bundesbesoldungsniveaus,
- Reduzierung der jährlichen Sonderzuwendung (Weihnachtsgeld),
- Absehen von der Gewährung des Urlaubsgeldes.
Soweit der Deutsche Bundestag mit dem BBVAnpG 2003/2004 nun eine stufenweise Anhebung der Bezüge und Einmalzahlungen beschlossen hat, sieht der dbb darin das Tarifergebnisses für den öffentlichen Dienst vom 09.01.2003 (teilweise) berücksichtigt und ein Mindestziel erreicht.
Hinsichtlich des weiteren Gesetzesanliegens ist der Deutsche Bundestag seiner gesamtstaatlichen Verantwortung nicht gerecht geworden, da er durch Öffnungsklauseln für Bund und Länder zur eigenständigen Regelung von Sonderzuwendung und Urlaubsgeld als jährliche Sonderzahlungen eine perspektivlose und schädliche Entwicklung unterstützt. Zwar werden damit bei den Sonderzahlungen noch keine unmittelbaren Rechtsfolgen ausgelöst, Bund und Länder werden aber in die Lage versetzt, jetzt durch eigene (zusätzliche) Rechtsetzungsakte die Jahreseinkommen der Beamten und Versorgungsempfänger deutlich zu verändern und die Anpassungsmaßnahmen noch abzusenken. Allerdings konnten die Öffnungsklauseln im Umfang des Antrages des Landes Berlin verhindert werden.
Bis Ende des Jahres 2003 haben der Bund und nahezu alle Bundesländer von der Öffnungsklausel des BBVAnpG 2003/2004 Gebrauch gemacht und Sonderzahlungsgesetze vorgelegt bzw. bereits beschlossen.
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