Amtsangemessene Alimentation: Beanstandung reicht für Nachzahlung

Für die nachträgliche Verbesserung des kinderbezogenen Anteils im Familienzuschlag für dritte und weitere Kinder reicht es aus, wenn die Betroffenen die Höhe ihrer kinderbezogenen Besoldung als verfassungswidrig beanstandet haben. Das Einlegen eines Widerspruchs oder eine Klageerhebung sind nicht erforderlich.

Das hat das Bundesverwaltungsgericht abweichend von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in einem jetzt ergangenen Urteil (BVerwG 2 C 46.00 u. a.) klar gemacht, dem 15 vom dbb anhängig gemachte Verfahren zu Grunde lagen. Das beklagte Land Rheinland-Pfalz wurde verpflichtet, kinderreichen Beamten Teile der Besoldung von dem Zeitpunkt an nachzuzahlen, zu dem sie die Höhe ihrer kinderbezogenen Besoldung als verfassungswidrig beanstandet haben. Dies traf im Zeitraum vom 1. Januar 1988 bis 31. Dezember 1998 zu. Das Bundesverwaltungsgericht stellte klar, dass die Voraussetzung „Widerspruchsführer“ schon dann erfüllt sei, wenn die Betroffenen zum Ausdruck gebracht haben, dass sie die ihnen gewährte Besoldung im Hinblick auf den zu niedrig bemessenen kinderbezogenen Anteil für rechtswidrig halten. Auf die Bezeichnung der Beanstandung als „Antrag“, „Einspruch“ oder „Widerspruch“ komme es nicht an.

Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts haben GDBA und dbb nachdrücklich begrüßt. Sie trägt in einer Vielzahl von Fällen zur Rechtssicherheit und Rechtsklarheit bei.

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