Altersteilzeit für Bundesbeamte

Besoldungsrechtliche Ausgestaltung:

·       Der altersteilzeitbeschäftigte Beamte erhält neben seiner „Altersteilzeitbesoldungeinen Zuschlag, den "Altersteilzeitzuschlag"

·        Der Altersteilzeitzuschlag wird gewährt in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen

-      der Nettobesoldung, die sich aus dem Umfang der Teilzeitbeschäftigung ergibt

und

-      83 Prozent der Nettobesoldung, die nach der bisherigen Arbeitszeit, die für die Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit (ATZ) zugrunde gelegt worden ist,

zustehen würde; bei begrenzter Dienstfähigkeit die entsprechende Besoldung (§ 72a BBesG).

Brutto-Netto-Besoldung nach der Altersteilzeitzuschlagsverordnung (ATZV):

Bruttobesoldung =
Grundgehalt

+ ggf. Familienzuschlag
+ ggf. Amtszulagen
+ ggf. Stellenzulage
+ ggf. Überleitungszulagen
+ ggf. Ausgleichszulagen
+ jährliche Sonderzahlung (Sonderzuwendung).

Zur Ermittlung der Nettobesoldung ist die Bruttobesoldung entsprechend der individuellen Abzüge fiktiv zu vermindern (§ 2 ATZV).

Nettobesoldung =

Bruttobesoldung

abzügl. Lohnsteuer
(individuelle Steuerklasse [§§ 38a, 38b EStG], Freibeträge [§ 39a EStG] bleiben hier unberücksichtigt)

abzügl. Solidaritätszuschlag

abzügl. 8 v. H. Pauschalabzug ("Kirchensteuerhebesatz")

Die Berechnungsschritte im einzelnen lassen sich anhand des nachfolgenden Berechnungsmodells verdeutlichen.

Berechnungsmodell

1. Schritt:

Berechnung des 83%-Betrages (der für die Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der ATZ zugrunde gelegt worden ist)

z.B. Brutto:       3.000 €

abzügl.             Lohnsteuer
(individuelle Steuerklasse, §§ 38a, 38b EStG, Freibeträge [§ 39a EStG] bleiben unberücksichtigt)

abzügl.             Solidaritätszuschlag

abzügl.             Pauschalabzug  8% ("Kirchensteuerhebesatz")

=            2.300 € (Vollzeitnetto)

Netto = 2.300 €; 83% von 2.300 € = 1.909 €

2. Schritt:

Zusammensetzung der 83%-Bezüge

2.1            Teilzeitbezüge nach § 6 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG), hier 50 %

Brutto:       1500 € (die Hälfte von 3000 €),

./. individuelle Abzüge, d.h.

abzüglich     Lohnsteuer
(individuelle Steuerkl., §§ 38a, 38b EStG, Freibeträge (§ 39a EStG) werden berücksichtigt)

abzüglich     Solidaritätszuschlag

abzüglich     ggf. Kirchensteuer (je nach Bundesland 8 od. 9 %)

=            1250 €  Teilzeitnetto

2.2            Altersteilzeitzuschlag (Aufstockungsbetrag)

83 % vom Vollzeitnetto            =            1.909 €

abzüglich Teilzeitnetto            =            1.250 €

= Aufstockungsbetrag von                       659 €

Sonstige besoldungsrechtliche Regelungen

Zulagen jeglicher Art

·       Steuerfreie Bezüge, Erschwerniszulagen und Vergütungen werden entsprechend dem Umfang der tatsächlich geleisteten Tätigkeit gezahlt. Damit soll gewährleistet werden, dass in den Fällen der sogen. „Blockbildung“ solche Bezüge nicht nur anteilig zustehen, sondern

·       während der vollen Dienstleistung auch entsprechend dieser tatsächlichen Dienstleistung gezahlt werden;

·       d. h. aber gleichzeitig auch, dass diese Zulagen während der Freistellungsphase nicht mehr zur Auszahlung gelangen.

Kranken- und Pflegeversicherung

·       Die Beamten müssen unabhängig von den errechneten Nettodienstbezügen Beiträge zur ergänzenden privaten Krankenversicherung und zur

·       Pflegeversicherung in derselben Höhe abführen wie ein Vollzeitbeschäftigter.

Steuerrechtliche Grundsätze:

·       Der Altersteilzeitbeschäftigte erhält zwar 83 v. H. der letzten Nettobesoldung, jedoch sind nur 50 v. H. der letzten Dienstbezüge steuerpflichtig.

·       Obwohl die Aufstockungsbeträge nicht der Steuer unterliegen, sind sie dennoch progressionswirksam, d. h. im Ergebnis führen sie zu einer höheren steuerlichen Belastung.

·       Durch diesen Progressionsvorbehalt wird erreicht, dass Steuerpflichtige mit steuerfreien Einkünften dem gleichen Steuersatz,  d.h. der gleichen Progression, unterliegen, wie Steuerpflichtige, die ausschließlich steuerpflichtige Einkünfte beziehen.

·       Der Altersteilzeitbeschäftigte erhält vom Dienstherrn eine Lohnsteuerbescheinigung über die Höhe des Altersteilzeitzuschlages.

In diesem Fall muss der Beamte eine Einkommensteuererklärung abgeben und die Höhe des Altersteilzeitzuschlages offen legen. Das Finanzamt kann nun ersehen, welcher Steuersatz bereits für den steuerpflichtigen Teil der Altersteilzeitbezüge angewandt wurde und wie hoch der Altersteilzeitzuschlag für das jeweilige Jahr war. Es wird nun der um den Zuschlag entsprechend höhere Steuersatz angewandt und die Steuer neu berechnet.

·       Einzelheiten sind in der Altersteilzeitzuschlagsverordnung (ATZV) bzw. im Einkommensteuergesetz (EStG) geregelt.

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