Arbeitszeit im Beitrittsgebiet

Zu Unrecht wurden verbeamteten Kolleginnen und Kollegen in den neuen Bundesländern jahrelang zu lange Dienstzeiten abverlangt. Mit Urteil vom 28. Mai 2003 hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig jetzt den Klägern wegen rechtswidriger 40-Stunden-Woche einen nachträglichen Freizeitausgleich von 1 Stunde pro Monat zuerkannt.

Die Rechtsstelle der Verkehrsgewerkschaft GDBA war stets der Auffassung, dass die Dienstzeitenpraxis im Beitrittsgebiet den einschlägigen Vorschriften im Einigungsvertrag widerspreche – und hat wegen dieser Rechtsauffassung eine erhebliche Anzahl von Fällen vor die Verwaltungsgerichte gebracht.

Zusammen mit den Dienstleistungszentren des dbb konnte nicht nur die höchstrichterliche Feststellung der Rechtswidrigkeit der Dienstzeitenregelung mit praktischer Auswirkung für die Zukunft erreicht werden. In den Folgeprozessen konnte auch für die Vergangenheit ein gewisser Ausgleich für die jahrelange rechtsfehlerhafte Praxis erreicht werden:

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 28.5.2003 (Az.: 2 C 28.02) Bundesbeamten, die in den neuen Bundesländern tätig waren, einen Freizeitausgleich dafür zugesprochen, dass sie in der Vergangenheit über die maßgebende Arbeitszeit hinaus Dienst leisten mussten.

Seit dem 1.10.1992 beträgt die wöchentliche Arbeitszeit für Bundesbeamte im Beitragsgebiet 38,5 Stunden. Dies hatte das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 21.12.2000 (Az.: 2 C 42/99 und 2 C 1/00) entschieden. Aufgrund einer unrichtigen Auslegung des Einigungsvertrages durch die Bundesrepublik Deutschland hatten die Beamten – einige acht Jahre lang – 40 Stunden statt der auch im Beitrittsgebiet geltenden 38,5 Stunden pro Woche arbeiten müssen.

Das Verwaltungsgericht Berlin hatte erstinstanzlich entschieden, dass die Beamten im Beitrittsgebiet deswegen keinen Anspruch auf Freizeitausgleich oder Geld gegen den Dienstherrn haben (VG Berlin v. 15.3.2002, Az.: 5 A 96/99, 5 A 243/01, 5 A 255/01, 5 A 259/01, 5 A 268/01, 5 A 310/01). Das Verwaltungsgericht hatte keine Rechtsgrundlage für einen solchen Anspruch erkannt.

Mit Urteil vom 28.5.2003 hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig jetzt den Klägern wegen rechtswidriger 40-Stunden-Woche einen nachträglichen Freizeitausgleich von 1 Stunde pro Monat zuerkannt. Dabei wurden auch acht Verfahren des dbb mit entschieden.

Vorgeschichte: VG Berlin lehnt Ausgleichsanspruch ab

Das Verwaltungsgericht Berlin hat am 15. März 2002 in sieben vom dbb geführten Verfahren entschieden, dass es keinen Ausgleichsanspruch für Bundesbeamte im Beitrittsgebiet gibt, obwohl die Beamten 40 Stunden statt 38,5 Stunden pro Woche gearbeitet haben.

Das Bundesverwaltungsgericht hat am 21. Dezember 2000 in zwei Urteilen entschieden, dass die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit für Bundesbeamte im Beitrittsgebiet seit dem 1. Oktober1992 38,5 Stunden beträgt. Da jedoch die Beamten bis zu diesem Urteil im Beitrittsgebiet 40 Stunden pro Woche gearbeitet haben, musste das Verwaltungsgericht Berlin die Frage klären, ob die Beamten im Beitrittsgebiet einen Anspruch auf Freizeitausgleich oder Geld gegen den Dienstherrn haben.

Das Verwaltungsgericht Berlin hat erstinstanzlich entschieden, dass die Beamten im Beitrittsgebiet deswegen keinen Anspruch gegen ihren Dienstherrn haben.

§ 72 Abs. 2 BBG i. V. m. der Mehrarbeitsvergütungsverordnung sieht vor, dass Mehrarbeit durch Freizeitausgleich oder in dringenden Fällen auch durch Vergütung auszugleichen ist. Voraussetzung dafür ist aber, dass nach dem Wortlaut des Gesetzes die Mehrarbeit angeordnet oder genehmigt sein muss. Dies war nach Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht der Fall. Auch eine analoge Anwendung kam nach Überzeugung des Gerichts nicht in Betracht, weil der Gesetzgeber eine Vergütung wegen Mehrarbeit nur in diesen gesetzlich geregelten Fällen zulassen wollte.

Eine Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gem. § 79 BBG lag nach Auffassung des Gerichtes auch nicht vor. Eine Verletzung der Fürsorgepflicht käme nur dann in Betracht, wenn es keine gesetzlichen Regelungen geben würde. Da es je- doch Arbeitszeitregelungen gibt und
§ 72 Abs. 1 BBG sogar eine 44-Stunden-Woche ermöglicht, könne in diesem Fall nicht von einer Fürsorgepflichtverletzung des Dienstherrn gesprochen werden.

Ein Folgenbeseitigungsanspruch aufgrund der rechtswidrigen Anordnung sei auch nicht möglich, da die geleistete Arbeit nach Auffassung des Gerichtes nicht rück- gängig gemacht werden kann. Aufgrund der Umstellung auf die 38,5-Stunden-Woche nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist die rechtswidrige Anordnung beseitigt worden.

Ein Schadensanspruch liege nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes Berlin auch nicht vor, da die Gewährung von Freizeit keine Naturalrestitution sei. Ein Schadensersatzanspruch in Geld sei nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei Mehrarbeit nicht möglich. Auch ein Anspruch aus § 812 BGB sei nicht gegeben, da eine Vermögensverschiebung nicht vorliege.

Der dbb beabsichtigt gegen diese Urteile vorzugehen und will versuchen, Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht einzulegen.

Auch bei den Tarifverhandlungen 2001/2002 für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes wird die Forderung nach Angleichung der Arbeitszeit für die Arbeiter und Angestellten an die beamtenrechtlichen Regelungen eine zentrale Rolle spielen. Das weitere Festhalten an der erhöhten Arbeitszeit für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes in den neuen Bundesländern ist nach Auffassung der Verkehrsgewerkschaft GDBA und der dbb tarifunion nicht akzeptabel.

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