Anrechnung von Bereitschaftsdienst auf die Arbeitszeit
Der dbb hat zwei Musterschreiben entworfen, mit denen etwaige Ansprüche gegen den Dienstherrn bzw. Arbeitgeber aufgrund der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zur Anrechnung von Bereitschaftsdienst geltend gemacht werden können.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte am 3. Oktober 2000 entschieden, dass Bereitschaftsdienst in Form von persönlicher Anwesenheit in den jeweiligen Einrichtungen als Arbeitszeit und gegebenenfalls als Überstunden anzusehen ist. Bei Rufbereitschaft will der EuGH nur die Zeit tatsächlicher Dienstleistung als Arbeitszeit gewertet wissen.
Das Bundesverwaltungsgericht definiert Bereitschaftsdienst von Beamten gegenwärtig so, dass sich der Beamte an einem vom Dienstherrn bestimmten Platz außerhalb des privaten Bereichs zu jeder Zeit zum unverzüglichen Einsatz bereit zu halten hat. Das Bundesarbeitsgericht spricht im gleichen Sinne von Bereitschaftsdienst.
Die Abgeltung des Bereitschaftsdienstes erfolgt im öffentlichen Dienst über die Mehrarbeitsvergütung. Dabei wird die während des Bereitschaftsdienstes durchschnittlich anfallende Dienstleistung berücksichtigt. Darüber hinaus wird berücksichtigt, dass durch den Bereitschaftsdienst ein Eingriff in die Privatsphäre stattfindet. Dies wird durch Anerkennung eines bestimmten Prozentsatzes des Bereitschaftsdienstes als volle Dienstleistung, für die Mehrarbeitsvergütung bezahlt wird, abgegolten. Bei den Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes wird der Bereitschaftsdienst entsprechend den tarifvertraglichen Regelungen des BAT beziehungsweise etwaiger sonstiger Regelungen ebenfalls nicht in vollem Umfang berücksichtigt.
Es ist damit zu rechnen, dass sich auf Grund der EuGH-Entscheidung die Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichtes und die des Bundesverwaltungsgerichtes ändern und der Bereitschaftsdienst bei persönlicher Anwesenheit als Arbeitszeit gewertet wird.
Damit etwaige Ansprüche der Beamten gegen ihren Dienstherren nicht verjähren beziehungsweise der Arbeitnehmer gegen ihren Arbeitgeber nicht der Ausschlussfrist des Paragraphen 70 BAT zufallen, empfiehlt der dbb seinen Mitgliedern, schon jetzt rein vorsorglich ihre Rechte geltend zu machen.
Ein Musterschreiben für Beamte sowie ein weiteres für Arbeitnehmer wurde deshalb vom dbb erarbeitet und ist auf der dbb-Homepage www.dbb.de abrufbar und kann auch bei der GDBA-Bundesgeschäftsstelle angefordert werden. Darüber hinaus ist der dbb bemüht, möglichst umgehend Musterverfahren einzuleiten, damit in weiteren Verfahren hierauf Bezug genommen werden kann.
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