Alterseinkünftegesetz von Bundestag und Bundesrat gebilligt
 

Nachdem das Alterseinkünftegesetz am 29.4.2004 zunächst vom Bundesrat nicht gebilligt wurde und in den Vermittlungsausschuss überwiesen wurde (wir berichteten in der Eisenbahner Rundschau Ausgabe Juni 2004), hat der Bundesrat am 11.6.2004 dem Alterseinkünftegesetz zugestimmt. Damit kann das Gesetz zum 1.1.2005 endgültig in Kraft treten. Das Alterseinkünftegesetz wurde durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erforderlich, die ab 2005 die gleiche Besteuerung für Renten und Pensionen vorschreibt.

Das Bundesverfassungsgericht hatte in seiner Entscheidung vom 6.3.2002 die unterschiedliche Besteuerung von Pensionen und Renten mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Artikels 3 Absatz 1 Grundgesetz für unvereinbar erklärt. Bisher sind Steuern auf die Rentenversicherungsbeiträge zu entrichten, Renten unterliegen bislang nur mit dem Ertragsanteil der Besteuerung. Das Bundesverfassungsgericht hat den Gesetzgeber verpflichtet, eine Regelung zu schaffen, die der schon heute üblichen (vollen) Besteuerung von Beamtenpensionen entspricht. Mit dem neuen Gesetz (BGBl 2004 Teil I Nr. 33) wird die Besteuerung von Vorsorgeaufwendungen und Altersbezügen neu gestaltet. Die Kombination aus Rentenrecht und Steuerrecht ist eine komplizierte Mischung; beim Alterseinkünftegesetz kommt beides zusammen. Das Gesetz zielt darauf, schrittweise auch die Renten von Arbeitern und Angestellten zu besteuern.

Für Erwerbstätige gilt

Die Beiträge zur Altersvorsorge werden ab 2005 in zunehmendem Maße steuerfrei gestellt. Dadurch sinkt die Steuerlast für Erwerbstätige und das Nettoeinkommen steigt.

Für Rentner gilt

Lange Übergangsfristen sorgen mit einer weit reichenden Schonung der Altfälle und der rentennahen Jahrgänge für einen schrittweisen Übergang bis zur vollen Besteuerung der Renten, die erst im Jahr 2040 erreicht wird. Über 75 Prozent der Rentnerhaushalte wird auch in Zukunft keine Steuern auf ihre Rente zahlen. So ist die Rente alleinstehender "Bestandsrentner" und von Neurentnern des Jahres 2005 bis zu einer Höhe von rund 18.900 Euro/Jahr (= 1.575 Euro/Monat) steuerfrei, wenn neben der Rente keine anderen Einkünfte vorhanden sind; bei Verheirateten verdoppelt sich dieser Betrag.

Für Beamtenpensionen gilt

Die Besteuerung der Beamtenpensionen ist von der Neuregelung (nur) mittelbar betroffen; diese wurden auch bisher schon versteuert. Für Pensionäre wird die Besteuerungssituation festgeschrieben, die im Jahr des Eintritts in den Ruhestand vorgelegen hat; das heißt der Versorgungsfreibetrag wird festgeschrieben.

Modifizierungen ergeben sich bei den Pensionen durch den Wegfall des sogenannten Arbeitnehmerpauschbetrages ab 2005. Der seitherige Arbeitnehmerpauschbetrag (920 € im Jahr 2004) und der Versorgungsfreibetrag hatten bislang für die Bezieher von Versorgungsbezügen eine ausgleichende Wirkung für die steuerliche Besserstellung der Rentner. Mit der stufenweisen Rentenbesteuerung wird daher dieser Ausgleich beim Arbeitnehmerpauschbetrag - ebenso wie beim Versorgungsfreibetrag - für Versorgungsempfänger schrittweise zurückgenommen. Der Arbeitnehmerpauschbetrag wird im Jahr 2005 durch einen sogenannten "Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag" in Höhe von 900 €, der bei allen Versorgungsbezügen vorzunehmen ist, ersetzt und dann schrittweise abgeschmolzen. Wie auch bei den Renten gilt künftig gemäß § 9a Einkommensteuergesetz grundsätzlich ein Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 Euro.

Nach dem Jahr 2005 wird also für jeden (ab 2006) neu hinzukommenden Pensionär - parallel zur Erhöhung der Besteuerung der Renten - der Versorgungsfreibetrag sowie der neu eingeführte Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag abgeschmolzen. Der Versorgungsfreibetrag in Form seiner relativen Höhe von 40 Prozent der Versorgungsbezüge - höchstens 3 000 Euro - wird mit jährlich 1,6 Prozentpunkten in den ersten 15 Jahren nach der Neuregelung und mit jährlich 0,8 Prozentpunkten in den nachfolgenden 20 Jahren über 35 Jahre bis auf Null gesenkt.

Nachgelagerte Besteuerung

Kernelement der Neureglung ist die Einführung der sogenannten nachgelagerten Besteuerung. Das heißt Alterseinkünfte werden erst dann besteuert, wenn diese an den Steuerpflichtigen ausgezahlt werden, also im Alter.

Dafür bleiben stufenweise die Beiträge zur Altersvorsorge in der Erwerbstätigenphase bis zu einem Höchstbetrag (20 000 Euro im Jahr 2025) unversteuert. Dies sind Beiträge zu Leibrentenversicherungen - also im wesentlichen gesetzliche Rentenversicherung, berufsständische Versorgung und neu zu entwickelnde private kapitalgedeckte Leibrentenversicherungen – sie sind als Sonderausgaben beschränkt absetzbar:

Die geleisteten Altersvorsorgebeiträge (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeitrag) werden ab dem Jahr 2005, beginnend mit 60 Prozent (12 000 Euro) und bis zum Jahr 2025 auf 100 Prozent des Höchstbetrages von 20 000 Euro, jährlich um 2 Prozentpunkte ansteigend, abziehbar. Zur Vermeidung von Schlechterstellungen wird der Abzug von Vorsorgeaufwendungen nach dem bisherigem Recht geprüft (sogenannte Günstigerprüfung).

Des Weiteren können sonstige Vorsorgeaufwendungen (Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung) bei Steuerpflichtigen, die Aufwendungen zu einer Krankenversicherung in vollem Umfang allein tragen, bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von 2 400 Euro und bei anderen Steuerpflichtigen bis zu einem Höchstbetrag von 1 500 Euro abgezogen werden.

Leibrenten unterliegen ab dem Jahr 2005 einheitlich zu 50 Prozent der Besteuerung. Dies gilt sowohl für alle Bestandsrenten als auch für die in diesem Jahr erstmals gezahlten Renten. Der steuerbare Anteil der Rente wird zukünftig für jeden neu hinzukommenden Rentnerjahrgang bis zum Jahr 2020 in Schritten von 2 Prozentpunkten auf 80 Prozent und anschließend in Schritten von einem Prozentpunkt bis zum Jahr 2040 auf 100 Prozent angehoben. Der sich hieraus ergebende steuerfrei bleibende Teil der Rente wird für jeden Rentnerjahrgang auf Dauer festgeschrieben.

Erst im Jahr 2040 wird nach der stufenweisen Umsetzung die gleichmäßige Besteuerung von Renten und Pensionen vollständig erreicht.

Besteuerung von Lebensversicherungen

Besonders umstritten war zuletzt die Besteuerung kapitalbildender Lebensversicherungen. Der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat hatte schließlich vereinbart, dass bei Lebensversicherungen, die ab 2005 abgeschlossen werden, die Erträge (nur) zur Hälfte besteuert werden. Dies gilt für solche Lebensversicherungen, bei denen die Auszahlung ab einem Alter von 60 Jahren erfolgt, die Laufzeit mindestens 12 Jahre beträgt und mindestens fünf Jahre lang Beiträge eingezahlt wurden. Altverträge und Verträge, die bis zum Ende des Jahres 2004 abgeschlossen werden, sind von der Neuregelung nicht betroffen. Ursprünglich war geplant, das „Steuerprivileg“ für Lebensversicherungen vollständig zu streichen. Die vom Vermittlungsausschuss ausgehandelte Kompromissformel war zuvor vom Deutschen Bundestag bestätigt worden.

Vereinfachungen bei "Riester-Rente"

Ab 2005 werden Vereinfachungen bei der privaten kapitalgedeckten Altersvorsorge - der sogenannten Riester-Rente - sowohl für die Steuerpflichtigen als auch die Anbieter umgesetzt. So werden zum Beispiel das Antragsverfahren vereinfacht und die so genannten Riester-Produkte flexibler gestaltet.

So wird unter anderem das Antragsverfahren durch die Einführung eines Dauerzulageantrags vereinfacht. Das heißt, der Zulageberechtigte kann seinen Anbieter bevollmächtigen, für ihn jedes Jahr einen Zulageantrag bei der Zulagenstelle (zentrale Stelle) zu stellen. Eine einmalige Bevollmächtigung, zum Beispiel bei Vertragsabschluss, reicht zukünftig aus. Außerdem wird der Katalog der Kriterien, die eine steuerliche Förderung von Vorsorgeprodukten möglich machen (Zertifizierungskriterien), vereinfacht.

Der Anleger hat zudem die Möglichkeit, zu Beginn der Auszahlungsphase 30 Prozent des angesparten Kapitals zur freien Verwendung zu entnehmen. Bereits abgeschlossene Altersvorsorgeverträge können auf Grund einer einvernehmlichen Vereinbarung zwischen Anbieter und Anleger grundsätzlich auf die neuen Kriterien umgestellt werden. 

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